Beratungshausbesuch nach §37.3 SGB VI
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Xenia Twork
Pflegedienstleitung
Kirchliche Sozialstation
Alte Hallesche Straße 01, 06198 Salzatal OT Bennstedt
Telefon 034601 327 - 230
Mobil 015144143334
Telefax 034601 327 - 231
E-Mail Xenia.Twork@pflegestation-bennstedt.de
Kontakt |
Janine Peschke
Pflegedienstleitung
Kirchliches Pflegezentrum
Eislebener Straße 2/4a, 06198 Salzatal OT Bennstedt
Telefon 034601 327 - 233
Telefax 034601 327 - 234
E-Mail Janine.Peschke@pflegestation-bennstedt.de
Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung), einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die pflegerische Beratung nach §37.3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden. In der Beratungssituation werden bei Bedarf Empfehlungen über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation ausgesprochen. Dazu gehören insbesondere Empfehlungen
- zur Überprüfung des Pflegegrades,
- zur Verbesserung der Pflegetechniken,
- zur Vermeidung von Überlastung,
- zur Gestaltung des Pflegemixes.
Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen hingewiesen. Hierzu gehören:
- Pflegekurse,
- Kombinationsleistungen,
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege,
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen,
- Hilfs-/Pflegehilfsmittel,
- Wohnraumanpassung, usw.
Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad und ist für Pflegegeldempfänger verpflichtend.
Für Empfänger von Pflegesachleistungen besteht keine gesetzliche Vorgabe, kann jedoch auf Wunsch in Anspruch genommen werden.
Pflegegeldempfänger / verpflichtend
Pflegegrad 2 = halbjährlich
Pflegegrad 3 = halbjährlich
Pflegegrad 4 = vierteljährlich
Pflegegrad 5 = vierteljährlich
Empfänger von Pflegesachleistungen
Pflegegrad 2 = halbjährlich
Pflegegrad 3 = halbjährlich
Pflegegrad 4 = halbjährlich
Pflegegrad 5 = halbjährlich
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 kann der Qualitätssicherungsbesuch halbjährlich abgerufen werden.
Haben Sie Fragen bezüglich der Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI,
sprechen Sie bitte die verantwortliche Pflegefachkraft (siehe Kontakt) an.