Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Viele Pflegebedürftige werden von ihren Angehörigen zuhause betreut und gepflegt. Der Pflegealltag zuhause findet damit rund um die Uhr statt. Das erfordert viel Zeit und Kraft. Um pflegende Angehörige zu entlasten, steht pflegebedürftigen Versicherten, die zuhause gepflegt werden der sogenannte Entlastungsbetrag zu.
Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen soll es Pflegebedürftigen ermöglichen, ihren Alltag abwechslungsreicher und selbstständiger zu gestalten. Wir informieren Sie über die Höhe der Leistung, Voraussetzungen und führen Beispiele möglicher Betreuung- und Entlastungsleistungen an.
Nach dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese beziehen zu können, steht Versicherten der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.
Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
Der Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbeitrag ist in § 45b SGB XI gesetzlich verankert. Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das heißt, der Versicherte trägt die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst und reicht im Nachgang die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein.
Neben der Zweckgebundenheit gibt es weitere Kriterien, die der pflegebedürftige Versicherte erfüllen muss, um den Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend zu machen. Dazu gehören:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor.
- Die Pflege findet zuhause statt.
- Das Entlastungsgeld wird zur Entlastung eines Angehörigen (oder einer vergleichbaren Pflegeperson) oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen genutzt.
- Die Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt.
Entlastungsbetrag je Pflegegrad
Der Entlastungsbetrag ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad, und beträgt 125 € monatlich.
Folgende Leistungen sind möglich:
- Hilfe bei verschiedenen Aufgaben im Haushalt (Haushaltshilfe), z. B. bei der Reinigung oder beim Einkaufen
- Diverse Angebote zur Beschäftigung, Aktivierung oder Mobilisation, wie etwa Backen, Kochen, Spaziergänge oder gemeinsames Lesen