Kombinationspflege
Sie pflegen Ihren Angehörigen zuhause und benötigen bei einigen Tätigkeiten die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes? Für diesen Fall unterstützt Sie die Pflegeversicherung ab einem Pflegegrad 2 mit der sogenannten Kombinationsleistung – einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Wir informieren über die Voraussetzungen für die Kombipflege und die entsprechenden Geldleistungen bei den einzelnen Pflegegraden.
Was ist Kombinationsleistung?
Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege oder Kombipflege genannt, meint in der Pflege die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen . Nach § 38 SGB XI haben pflegebedürftige Versicherte die Möglichkeit, neben der ambulanten Pflege durch Angehörige, einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Kombinationsleistung soll dabei helfen, die Pflege auf die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen abzustimmen, um ihn bestmöglich zu versorgen.
Voraussetzungen für die Kombinationspflege
Der Anspruch auf Kombinationsleistung ist in § 38 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) gesetzlich verankert. Das Gesetz besagt, dass jeder Pflegebedürftige, der Anspruch auf Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen hat, die Kombinationspflege erhalten kann. Da Personen mit Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen beziehen können, kommt die Kombinationsleistung nur für Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 in Frage.
Alle Voraussetzungen für die Kombipflege auf einen Blick:
- Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
- Die Pflege findet zuhause statt.
- Der Pflegebedürftige muss Pflegesachleistungen vom Pflegedienst beanspruchen, die nicht voll ausgeschöpft werden.
- Der pflegebedürftige Versicherte hat einen Antrag auf Kombinationsleistung bei der Pflegekasse gestellt.
Wie setzt sich die Kombinationsleistung zusammen?
Sogenannte Kombinationsleistungen setzen sich aus dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen zusammen Die Geldleistungshöhe der Kombinationspflege richtet sich nach Ihrem Pflegegrad und der Höhe der angewendeten Pflegesachleistungen, die diesem entsprechen.
Haben Sie mindestens Pflegegrad 2, stehen Ihnen folgende Leistungen Ihrer Pflegekasse zu, die Sie durch die Kombinationspflege miteinander kombinieren können:
Pflegegeld ist vorgesehen für die häusliche Betreuung und Pflege durch Angehörige oder vergleichbar Nahestehende. Die Pflegekasse überweist der pflegebedürftigen Person das Pflegegeld, abhängig vom Pflegegrad. Der Pflegebedürftige kann frei über den Zuschuss der Pflegekasse verfügen. In der Regel reicht er das Geld an die betreuende Person (meist der pflegende Angehörige) weiter. Pflegegeld ist somit eine finanzielle Aufwandsentschädigung für die häusliche Pflegetätigkeit.
Pflegesachleistungen sind vorgesehen für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Tagespflege oder Nachtpflege. Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege sind Leistungen der Grundpflege wie zum Beispiel die Unterstützung bei der Körperpflege & Hautpflege. Über die Pflegesachleistungen kann der Pflegebedürftige nicht frei verfügen.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über die Geldleistungen der Pflegekasse, die Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad zustehen.
Pflegegeldleistung | Pflegesachleistung | |
Pflegegrad 1 | - | - |
Pflegegrad 2 | 316 € monatlich | 689 € monatlich |
Pflegegrad 3 | 545 € monatlich | 1.289 € monatlich |
Pflegegrad 4 | 728 € monatlich | 1.612 € monatlich |
Pflegegrad 5 | 901 € monatlich | 1.995 € monatlich |
Die Kombinationsleistung wird anteilig berechnet: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistungen. Je mehr Ausgaben es also für genutzte Pflegedienstleistungen gibt, desto geringer ist das Pflegegeld. Andersherum: Umso weniger Pflegesachleistung ein Pflegebedürftiger benötigt, desto mehr Pflegegeld steht ihm zu.
Gern beraten Sie unsere Pflegedienstleiterinnen hierzu!