Pflegesachleistung

Pflegesachleistungen sind nach § 36 SGB XI alle pflegerischen Hilfen, die zuhause von professionellen Kräften für ambulante Pflege geleistet werden sowie Tagespflege und Nachtpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme der Sachleistungsansprüche des entsprechenden Pflegegrads.


Als Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege gelten pflegerische Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Bewegung von anerkannt Pflegebedürftigen, was Pflegefachleute Grundpflege nennen, sowie ihre Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Sowohl in ihrer Wohnung als auch in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, wo sie vorübergehend ambulant versorgt werden, können Versicherte mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 Sachleistungen in Anspruch nehmen.


Beispiele für Pflegesachleistungen:

  • Ganzkörperwaschung oder Teilwaschung im Bett
  • Hilfe beim Duschen oder Baden
  • Hilfe beim Umsetzen
  • Hilfe beim Ankleiden
  • Hilfe bei Ausscheidungen
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Einkäufe
  • Zubereiten von Mahlzeiten
  • Reinigen der Wohnung


Unterschied Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Pflegesachleistungen dienen der Finanzierung eines professionellen Pflegedienstes. Es handelt sich dabei somit um „Sachgeld“, das zwangsläufig an Dienstleistungen gebunden ist.


Das Pflegegeld hingegen erhält der Pflegebedürftige zur freien Verfügung – etwa für die Bezahlung von privaten Pflegekräften im häuslichen Umfeld. Dies sind häufig Angehörige oder Freunde.


Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren

Benötigen Betroffene pflegerische Hilfen sowohl durch professionelle Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes als auch Unterstützung durch Angehörige, so können sie auf Wunsch auch die sog. Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld erhalten. An ihre Entscheidung sind sie dann aber sechs Monate gebunden.